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   BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23   

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https://dejure.org/2024,5834
BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23 (https://dejure.org/2024,5834)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23 (https://dejure.org/2024,5834)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2024 - 2 BvR 1480/23 (https://dejure.org/2024,5834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer verdeckten Fesselung bei Ausführung eines sicherungsverwahrten Beschwerdeführers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen (verdeckte Fesselung) bei Ausführungen eines Sicherungsverwahrten - Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen (verdeckte Fesselung) bei Ausführungen eines Sicherungsverwahrten - Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen (verdeckte Fesselung) bei Ausführungen eines Sicherungsverwahrten - Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz im Strafvollzug - und die Gutachten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23
    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, Rn. 16 m.w.N.).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, Rn. 18).

    Bei diesen kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23
    Sie sind nicht verpflichtet, einer gutachterlichen Einschätzung zu folgen, sondern schulden auf Grundlage der sachverständigen Beratung eine eigenständige rechtliche Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 67).

    Insbesondere bei lang andauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 91).

    Ebenso ist grundsätzlich zu erwarten, dass er gewährte Lockerungen in Anspruch nimmt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 92).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    (1) Die Sicherungsverwahrung muss Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten, wobei der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

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